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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1. Haftung, Vertragsrücktritt bei Terminüberschreitung; Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

(1)      Hält der Lieferant den vereinbarten Termin für die von ihm zu erbringende Werkleistung nicht ein, so hat der Besteller nur dann ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er dem Lieferanten zuvor eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt hat, dass er die Annahme der Werkleistung nach dem Ablauf der Frist ablehnen werde. Eine Nachfristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn der Besteller den Lieferanten bei Vertragsschluss darüber aufgeklärt hat, dass er an einer Erbringung der Werkleistung nach Ablauf des vereinbarten Herstellungstermins aus nachvollziehbaren Gründen kein Interesse mehr hat. Die Gründe sind bei der Auftragsvergabe im Einzelnen darzulegen und im Bestreitensfalle vom Besteller zu beweisen. Auf Fixtermine und ähnliche Ausschlussfristen kann sich der Besteller nur berufen, wenn diese bei der Auftragserteilung ausdrücklich als solche gekennzeichnet waren. Einer Nachfristsetzung bedarf es auch dann nicht, wenn der Lieferant die Erfüllung des Auftrags grundlos verweigert.

(2)      Nachfristen, die dem Lieferanten gesetzt werden, dürfen 25 % der Zeit, die für die Abwicklung des Auftrags vereinbart sind, nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unterschreiten.

§2.     Einrichtungszeit

(1)      Hat der Lieferant dem Besteller ein Angebot übermittelt, in welchem eine Herstellungsfrist angegeben ist, so bleibt der Lieferant nur dann an diese Frist gebunden, wenn das Angebot innerhalb von 10 Kalendertagen nach seiner Absendung an den Besteller von diesem angenommen wird. Hat der Besteller selbst eine Herstellungsfrist benannt, so ist diese für den Lieferanten nur dann verbindlich, wenn er sie schriftlich bestätigt hat.

(2)      Der Besteller hat, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist, seine eigene Zeitplanung so auszurichten, dass dem Lieferanten eine angemessene Einrichtungszeit von mindestens drei Tagen ab Zugang sämtlicher Auftragsunterlagen verbleibt. Herstellungsfristen beginnen erst nach dem Ablauf der Einrichtungszeit zu laufen. Des Weiteren muss dem Lieferanten bei einer innerhalb der Herstellungsfrist erfolgten Ablieferung des Werkes noch ausreichend Zeit für Nachbesserungsarbeiten zur Verfügung stehen.

§3.     Transportzeit

(1)      Liefertermine und Herstellungsfristen sind gewahrt, wenn der Lieferant die Werkleistung am letzten Fristtag zur Versendung bzw. zum Transport zum Besteller auf den Weg bringt.

§4.     Versendungsrisiko

(1)      Die Sach- und Preisgefahr bei Versendung und Transport der Werkleistung trägt der Besteller. Sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart ist, finden die Vorschriften über den Versendungskauf (§ 447 BGB) entsprechende Anwendung.

§5.     Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Durchführung des Auftrages

(1)      Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Durchführung des Auftrags bestehen nur, wenn sich der Lieferant im Verzug befindet und die von ihm geschuldete Leistung auch innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist nicht erbringt.

(2)      Verzögerungen, die auf Gründe zurückzuführen sind, die vom Besteller zu vertreten sind, insbesondere fehlerhafte Planvorgaben und Unterlagen, nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers usw., führen zu einer entsprechenden Verlängerung der dem Lieferanten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung stehenden Zeit. Vorher vereinbarte Herstellungstermine verlieren in solchen Fällen ihre Verbindlichkeit, es sei denn, sie werden vom Lieferanten in Kenntnis der Verzögerung ausdrücklich bestätigt.

(3)      Der Lieferant gerät, sofern nicht ausdrcklich etwas Gegenteiliges vereinbart ist, erst nach Zugang einer Mahnung in Verzug. Herstellungstermine sind nur dann als Fixtermine zu verstehen, wenn dies bei Auftragsvergabe ausdrücklich vereinbart wurde.

§6.     Untersuchungs- und Mängelanzeigepflicht des Bestellers

(1)      Der Lieferant ist während der Durchführung des Auftrags jederzeit berechtigt, Kontrollzeichnungen zu erstellen und an den Besteller zu übermitteln. Der Besteller hat diese Kontrollzeichnungen unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Fehlerfreiheit, Tauglichkeit für den vertragsgemäßen Gebrauch und Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften hin zu überprüfen. Ist er dazu ausnahmsweise nicht in der Lage, hat er dem Lieferanten hiervon unverzüglich Nachricht zu geben. Die Kontrollzeichnungen sind unverzüglich nach erfolgter Überprüfung vom Besteller durch schriftliche Erklärung freizugeben. Erfolgt binnen angemessener Zeit keine Rückmeldung des Bestellers, so gelten die Kontrollzeichnungen als genehmigt. Herstellungsfristen im Sinne von §2 der vorliegenden Bestimmungen verlängern sich um die Zeitspanne zwischen Absendung der Kontrollzeichnungen durch den Lieferanten und Zugang der Freigabeerklärung bei ihm, sofern nicht etwas Gegenteiliges vereinbart wird.

(2)      Der Besteller hat das Ergebnis der Werkleistung spätestens innerhalb eines Zeitraums von fünf Werktagen seit Ablieferung der Werkleistung des Lieferanten auf Vollständigkeit, Fehlerfreiheit, Tauglichkeit für den vertragsgemäßen Verbrauch und Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften zu untersuchen. Werden Mängel der Werkleistung festgestellt, so sind diese unverzüglich und substantiiert dem Lieferanten mitzuteilen. Wenn möglich und ihm zumutbar, hat der Besteller konkrete Abhilfevorschläge zu übermitteln. Außer im Falle besonderer Eilbedürftigkeit ist das Nachbesserungsverlangen in schriftlicher Form zu stellen.

(3)      Versäumt der Besteller die rechtzeitige Untersuchung der Werkleistung des Lieferanten oder die Anzeige von entdeckten Mängeln, so gilt die Werkleistung als genehmigt. Gewährleistungsrechte des Bestellers können in diesem Falle nicht mehr durchgesetzt werden. Gleiches gilt für den Fall der Freigabe und der unterstellten Genehmigung von Kontrollzeichnungen nach Maßgabe des obenstehenden Absatzes (1), soweit es sich um Mängel handelt, die bereits anhand der Kontrollzeichnungen erkennbar waren.

(4)      Weist die erbrachte Werkleistung keinerlei Mängel auf, so ist sie vom Besteller nach abschließender Prüfung unverzüglich freizugeben. Ist nichts anderes vereinbart, so hat die Freigabe schriftlich zu erfolgen.

§7.     Nachbesserung und weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers

(1)      Soweit die vom Lieferanten erbrachte Werkleistung Mängel aufweist und diese rechtzeitig mitgeteilt werden, hat der Besteller Anspruch auf Nachbesserung. Der Besteller hat den Lieferanten besonders darauf hinzuweisen, wenn die Nachbesserung unter außergewöhnlichem Zeitdruck steht. Werden die geltend gemachten Mängel nicht ausreichend substantiiert lokalisiert, obwohl dies dem Besteller möglich und zumutbar wäre, ist der Lieferant berechtigt, das Nachbesserungsverlangen angemessen zurückzustellen. Scheitert eine Nachbesserung daran, dass der Besteller an bestimmten Vorgaben festhält, die eine Nachbesserung aus technischen Gründen ausschließen, so ist der Lieferant zu weiteren Abhilfebemühungen nicht verpflichtet.

(2)      Im Regelfall sind dem Lieferanten zwei Nachbesserungsversuche zuzubilligen, sofern diese innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden. Schlagen diese Nachbesserungsversuche fehl, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein sofortiger Anspruch des Bestellers auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages besteht nur dann, wenn die Beseitigung der Mängel unmöglich ist, vom Lieferanten ohne triftigen Grund verweigert wird oder wenn ein besonderes, dem Lieferanten bei Vertragsschluss mitgeteiltes Interesse des Bestellers dies erfordert.

§8.     Änderungswünsche

(1)      Begehrt der Besteller nach Vertragsschluss eine Änderung der zu erbringenden oder bereits erbrachten Werkleistung des Lieferanten, so ist im Zweifel von einem Änderungswunsch auszugehen. Änderungswünsche sind gesondert zu den üblichen Bedingungen des Lieferanten zu vergüten. Sie führen zu einer entsprechenden Verlängerung der dem Lieferanten zur Verfügung stehenden Herstellungsfristen; ferner ist ihm erneut eine angemessene Einrichtungszeit ab Zugang der für die Änderungswünsche maßgeblichen Unterlagen einzuräumen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Besteller sein Begehren ausdrücklich als Nachbesserungsverlangen gekennzeichnet und darin substantiiert und lokalisiert auf Mängel des Arbeitsergebnisses hingewiesen hat.

§9.     Vom Besteller zu vertretende Mängel des Werks

(1)      Beruht ein Mangel der vom Lieferanten erbrachten Leistung auf Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, insbesondere auf der Überlassung fehlerhafter Planunterlagen oder der Erteilung fehlerhafter Weisungen, so scheidet eine Haftung des Lieferanten aus. Wird hierdurch die Erfüllung des Auftrages für den Lieferanten unmöglich, kann er einen seinem bisherigen Aufwand entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Bleibt der Auftrag ausführbar, kann der Lieferant den ihm entstandenen Mehraufwand gesondert vergütet verlangen. Seine Rechte aus § 645 BGB bleiben unberührt.

§10. Schadensersatz

(1)      Schadensersatzansprüche des Bestellers sind, sofern der Besteller über die Kaufmannseigenschaft verfügt, im Falle einfacher Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Mitarbeiter auf denjenigen Haftungsbetrag beschränkt, der als übliches Schadensrisiko bei Vertragsschluss objektiv vorhersehbar war. Regelmäßig ist ein Schadensbetrag als nicht vorhersehbar im Sinne des vorangegangenen Satzes anzusehen, wenn er 500 % der vereinbarten Vergütung übersteigt. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensherbeiführung bestehen diese Beschränkungen nicht.

(2)      Risiken, gegen die sich der Besteller durch Abschluss einer Versicherung schützen kann, werden in jedem Falle nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Mitarbeiter ersetzt. Ist der Besteller kein Kaufmann, so findet der vorangegangene Satz keine Anwendung.

(3)      Für den Fall, dass Fehler im Entflechtungsvorgang die Herstellung einer zweiten Muster-Leiterplatine erforderlich machen, ohne dass den Lieferanten der Vorwurf des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit trifft, hat der Lieferant die Kosten der Herstellung einer zweiten Muster-Leiterplatine nicht zu tragen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich in diesen Fällen nicht um einen Schaden des Bestellers handelt, sondern um ein vertragsimmanentes generelles Risiko.

(4)      Der Besteller hat den Lieferanten im gegebenen Fall bei der Auftragsvergabe unaufgefordert darauf hinzuweisen, dass bei Erbringung einer fehlerhaften Werkleistung erhebliche Folgeschäden drohen können. Unterbleibt ein solcher Hinweis, besteht eine Freistellungspflicht des Bestellers gegenüber dem Lieferanten in Höhe desjenigen Betrages, der den Umfang eines üblicherweise vorhersehbaren Schadens übersteigt. Vor Beginn einer Serienfertigung hat der Besteller durch Probeläufe und sonstige geeignete Überprüfungen sicherzustellen, dass von der Werkleistung des Lieferanten bzw. dem darauf basierenden Produkt keine Gefahren für Dritte ausgehen. Eine eventuelle Produkthaftpflicht gegenüber Dritten trifft ausschließlich den Besteller. Er hat in Zweifelsfällen nach außen hin klarzustellen, dass er die Herstellereigenschaft bezüglich sämtlicher Bauteile und deren Anordnung innehat. Kommt der Besteller dem nicht nach, trifft ihn eine Freistellungspflicht gegenüber dem Lieferanten.

§11. Versagen von EDV-Einrichtungen

(1)      Der Lieferant haftet nicht für solche Fehler oder Verzögerungen der Werkleistung, die auf einem üblicherweise nicht beherrschbaren Versagen technischer Hilfsmittel, insbesondere von EDV-Anlagen und Computerprogrammen, beruhen. Ein üblicherweise nicht beherrschbares Versagen liegt vor bei unvorhersehbaren Betriebsstörungen der EDV-Anlage trotz ordnungsgemäßer Pflege, Wartung und Aktualisierung der einschlägigen Software.

(2)      Fehler bei der Datenfernübertragung (DFü) gehen nicht zu Lasten des Lieferanten.

§12. Rücktrittsrecht des Lieferanten

(1)      Zeigen sich nach Übernahme eines Auftrags Hindernisse, mit deren Entstehung der Lieferant vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte (insbesondere unvorhersehbarer oder unüblicher Aufwand, Durchführbarkeit des Auftrags nur mit teureren Alternativlösungen), so kann der Lieferant vom Vertrage zurücktreten und anteilige Vergütung verlangen.

(2)      Statt des Rücktritts kann der Lieferant auch am Vertrag festhalten und eine Heraufsetzung seiner Vergütung entsprechend dem entstandenen Mehraufwand verlangen. Der Lieferant wird in diesem Fall die vorherige Zustimmung des Bestellers einholen, wenn sich die Auftragsabwicklung um voraussichtlich mehr als 25 % verteuert. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, bleibt das Rücktrittsrecht des Lieferanten unberührt.

(3)      Das Rücktrittsrecht des Bestellers bestimmt sich nach § 1.

§13. Zahlungsmodalitäten

(1)      Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach Freigabe der erbrachten Werkleistung. Die Rechnungen sind zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.

§14. Pflichten der Vertragsparteien bei Beendigung des Vertragsverhältnisses

(1)      Der Besteller erklärt sich durch die Vergabe des Auftrags damit einverstanden, dass der Lieferant die von ihm selbst angefertigten Unterlagen, z. B. Schaltpläne usw., als sein geistiges Eigentum behält, sofern nicht bei Vertragsschluss ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde.

(2)      Unterlagen, die vom Besteller stammen, sind nur nach Aufforderung an diesen zurückzureichen. Eine Aufbewahrungspflicht trifft den Lieferanten nur für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist der Lieferant ferner berechtigt, alle von ihm erstellten und gespeicherten Daten zu beseitigen. Der Lieferant versichert, dass er die ihm überlassenen Unterlagen mit der gebotenen Diskretion und Verschwiegenheit behandelt.

§15. Gerichtsstand; Geltung bundesdeutschen Rechts

(1)      Gegenüber inländischen Kunden, die Kaufleute im Sinn des Handelsrechts sind, sowie gegenüber ausländischen Kunden ohne Sitz in der Bundesrepublik Deutschland wird als Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten vereinbart. In den übrigen Fällen verbleibt es bei den gesetzlichen Gerichtsständen. Es gilt stets das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§16. Eigentumsvorbehalt

(1)      Der Lieferant behält sich das Eigentum an gelieferten Waren vor, solange noch Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller bestehen.

(2)      Der Besteller ist berechtigt, über die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Mit der Verfügung tritt er seine Forderung gegen seine Vertragspartner bis zur Höhe der Ansprüche des Lieferanten aus der Geschäftsbeziehung an diesen ab. Dies gilt auch für den Fall, dass vom Besteller gelieferte Waren aufgrund eines Werk-/Werklieferungs-/oder Dienstleistungsvertrages eingebaut oder verarbeitet werden. In Fällen einer Kollision dieser Klausel mit Klauseln anderer Lieferanten erfolgte die Verarbeitung gemeinschaftlich für alle, unser Anteil richtet sich nach dem Verhältnis unserer Lieferung zu den übrigen.

§17. Schlussbestimmungen

(1)      Werden dem Lieferanten Vertragsbedingungen gestellt, die im Widerspruch zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, so werden die Bedingungen der Gegenseite selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

(2)      Sofern einzelne Bestimmungen in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, tritt an die Stelle der hier gewählten Regelung diejenige, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und rechtlich noch zulässig ist. Die Wirksamkeit eines abgeschlossenen Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.

Stand: 2013